Illustration der Wegweiserin
Sind Sie von einer Räumungsklage bedroht? In diesem Fall kann Ihnen das Sozialamt mit dieser Leistung unterstützend zur Seite stehen, sodass Sie Ihre Wohnung behalten können.

Das Wichtigste in Kürze

Die Übernahme von Mietrückständen ist ein Angebot für Mieterinnen und Mieter, die Mietschulden haben und diese nicht aus eigener Kraft zurückzahlen können. Sie soll Sie davor schützen, Ihre Wohnung zu verlieren, wenn wegen Mietrückständen eine Kündigung oder eine Räumungsklage bevorsteht. In bestimmten Fällen kann das Sozialamt oder das Jobcenter die Mietschulden dann übernehmen.

 

Wenn Ihr monatliches Einkommen nicht für die Miete ausreicht, können Sie zunächst anderweitige Möglichkeiten zur Selbsthilfe nutzen (zum Beispiel durch ein privates Darlehen, eine Ratenzahlung oder den Einsatz von Vermögen).

 

Wenn diese nicht infrage kommen und Sie die Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen wird dort zunächst geprüft, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Ist dies nicht der Fall, können Sie Anspruch auf die Übernahme von Mietrückständen haben.

 

Die Entscheidung, ob Sie diese Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Die Übernahme von Mietrückständen ist einkommens- und vermögensabhängig. Die Leistung erfolgt in den meisten Fällen als Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen.


Die Übernahme von Mietrückständen kann für Sie in Frage kommen, wenn

  • Sie Mietschulden haben und diese nicht aus eigener Kraft zurückzahlen können.
  • aufgrund Ihrer Mietschulden eine Kündigung oder Räumungsklage droht, die zum Verlust Ihrer Wohnung führen könnte. 
  • Ihr monatliches Einkommen nicht zur Deckung Ihrer Miete ausreicht und Sie keine anderen Möglichkeiten zur Selbsthilfe nutzen können.
  • Sie keinen Anspruch auf Wohngeld haben.
  • Sie beabsichtigen, längerfristig in der Wohnung zu bleiben.
  • Ihnen kein anderer angemessen Wohnraum zur Verfügung steht.
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
  • Sie Ihre Mietschulden innerhalb der Schonfrist von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgleichen können.
  • Sie in den letzten 2 Jahren nicht bereits eine fristlose Kündigung erhalten haben, die durch Begleichung der Mietrückstände unwirksam wurde.
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter Sie nicht zeitgleich ordentlich (mit Kündigungsfrist) gekündigt hat.

Die Übernahme von Mietrückständen kommt für Sie nicht in Betracht, wenn

  • Sie selbst Möglichkeiten haben, Ihre Notlage zu beenden (z.B. durch den Einsatz von Vermögen oder die Möglichkeit, ein privates Darlehen aufzunehmen).
  • Ihre derzeitigen Unterkunftskosten als unangemessen erachtet werden.
  • zukünftige Mietzahlungen nicht gesichert sind.
  • Sie Anspruch auf Wohngeld haben.
  • Sie anderen angemessenen Wohnraum zur Verfügung haben.
  • Sie in den letzten 2 Jahren bereits eine fristlose Kündigung bekommen und durch Begleichung der Mietrückstände unwirksam gemacht haben.

Die wichtigsten Themen rund um die Übernahme von Mietrückständen


Häufig gestellte Fragen zur Übernahme von Mietrückständen

Zum Antrag bei Bezug von Leistungen über das Jobcenter

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Hier kommen Sie zum passenden Antrag, wenn Sie Leistungen nach SGB II über das Jobcenter beziehen.

Zu den Leistungen nach SGB II gehört unter Anderem das Bürgergeld.

Zum Antrag bei Bezug von Leistungen über das Sozialamt

Illustration der Wegweiserin.Sie sitzt auf dem Rand eines großen Bildschirms.Ihre rechte Hand hält ein Dokument, darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund.

Hier kommen Sie zum passenden Antrag, wenn Sie Leistungen nach SGB XII über das Sozialamt beziehen.

Zu den Leistungen nach SGB XII gehören unter Anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.