Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldbehörde über alle Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können. Diese Informationen werden bei der Erstellung des Bescheids berücksichtigt.
Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn
- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (zum Beispiel durch Geburt eines Kindes),
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent gestiegen ist oder
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat
und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
- die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent mindert oder
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,
das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken beziehungsweise zurückzufordern ist.