Werden die Kosten für meine Mietwohnung übernommen?
Ja. Neben dem pauschalen monatlichen Regelbedarf bezahlt das Sozialamt auch die Miete, die Nebenkosten und die Heizkosten, wenn die Kosten und die Wohnfläche angemessen sind. Strom muss von dem Geld aus dem Regelbedarf selbst gezahlt werden.
Die Kosten für die Miete müssen zu der Wohnungsgröße und der Anzahl der Personen, die darin leben, passen und damit angemessen sein. Ihre Wohnung darf nicht zu groß oder zu teuer sein. Wenn das Sozialamt die Kosten für Ihre Mietwohnung zu hoch und damit nicht angemessen findet, müssen Sie nicht sofort in eine günstigere Wohnung umziehen. Sie haben 6 Monate Zeit. Erst danach werden die Zahlungen gekürzt.
Wann gilt eine Wohnung als „angemessen“?
Ob Ihre Miete angemessen ist, hängt vor allem vom Mietspiegel an Ihrem Wohnort ab. Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim, gelten Kosten für den Unterhalt der Immobilie. Wenn Sie im Alters- oder Pflegeheim leben, wird die Warmmiete eines durchschnittlichen Einpersonenhaushalts an Ihrem Wohnort berücksichtigt.
Diese Übersicht zeigt Richtwerte, welche Wohnungsgrößen in der Regel als angemessen betrachtet werden:
- 45-50 m2 für 1 Person
- 60 m2 oder 2 Zimmer für 2 Personen
- 75 m2 oder 3 Zimmer für 3 Personen
- 85-90 m2 oder 4 Zimmer für 4 Personen
- ein eigenes Haus (selbst bewohnt) bis 130 m2
- eine Eigentumswohnung (selbst bewohnt) bis 120 m2
Bei Rollstuhlnutzung und Pflegebedürftigkeit wird zusätzlicher Platz gewährt.
Ob eine Wohnung noch als angemessen gilt, prüft und entscheidet das Sozialamt. Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen, wie viel die Wohnung tatsächlich kostet. Die Regeln hierfür können sich von Region zu Region unterscheiden.
Wird auch die Erstausstattung meiner Wohnung unterstützt?
Ja, das ist in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel:
- wenn Sie bei den Eltern ausziehen und einen eigenen Hausstand gründen,
- wenn Sie wohnungslos waren und wieder eine Wohnung beziehen,
- wenn Sie nach einem langen Haftaufenthalt (mindestens 6 Monate) keinen eigenen Haushalt mehr haben und wieder eine Wohnung beziehen.
Wenn der Umzug bzw. Einzug durch das zuständige Sozialamt genehmigt wurde, können Sie die sogenannte „Beihilfe zur erstmaligen Ausstattung für die Wohnung“ beantragen. Sie erhalten dann einen finanziellen Zuschuss oder Gutscheine für die notwendigste Haushaltsausstattung. Zum Beispiel für Möbel, Haushaltsgeräte, Töpfe und andere Dinge. Zur Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung gibt es keine einheitliche deutschlandweite Regelung, sie kann sich von Region zu Region unterscheiden.
Was ist, wenn ich Mietschulden habe?
Besteht die Gefahr, dass Sie durch Mietschulden die Wohnung verlieren, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen auch Mietschulden übernehmen. Die Übernahme der Schulden erfolgt in der Regel als Darlehen.
Zudem können auch Stromschulden übernommen werden, wenn die Sperrung des Stromzählers droht oder bereits erfolgt ist. Die Übernahme der Stromschulden erfolgt dabei immer als Darlehen. Zur Rückzahlung wird vom monatlichen Leistungsanspruch ein bestimmter Anteil einbehalten und nicht ausgezahlt.
Was ist, wenn ich in einem Pflegeheim wohne?
Der Anspruch auf Grundsicherung ist nicht von einer bestimmten Wohnsituationen abhängig. Wenn Sie in einem Pflegeheim leben, werden die Kosten in der Höhe übernommen, die an Ihrem Wohnort für einen durchschnittlichen Einpersonenhaushalt anfallen. Sie können zusätzlich einen sogenannten Barbetrag erhalten, um damit persönliche Bedürfnisse und Wünsche zu finanzieren. Über diesen kann frei verfügt werden. Zusätzlich erhalten Sie Geld für Kleidung (Bekleidungspauschale). Die Handhabung und Zuständigkeiten von Trägern können sich regional unterscheiden.