Illustration des Kopfes des Wegweisers.Er hat einen schwarzen Bart, lächelt und hat eine Mütze auf.
Bei geringem Verdienst reicht das Kindergeld manchmal nicht aus, um alle Kosten abzudecken. Hier greift Ihnen der Kinderzuschlag unter die Arme!

Das Wichtigste in Kürze

Sie erhalten Kindergeld und haben ein eher geringes Einkommen? Dann können Sie womöglich zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag (KiZ) bei der Familienkasse beantragen.

 

Der Kinderzuschlag ist nur für Eltern bestimmt, die für sich selbst zwar genug verdienen, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht. Ob Sie verheiratet sind, alleinerziehend, oder mit einem Partner zusammenleben, ist egal.

 

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Ob und in welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, berechnet die Familienkasse für jede Familie individuell. Sie erhalten monatlich höchstens 250 Euro pro Kind. Mit dem Kinderzuschlag haben Sie auch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie kostenlose Kinderbetreuung.

Hinweis: Der Kinderzuschlag wird 6 Monate lang gezahlt. Danach müssen Sie ihn neu beantragen. Wenn sich Ihre Situation nicht verändert hat, können Sie nach 6 Monaten einfach einen Kurzantrag ausfüllen.


Wer hat Anspruch?

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn:

  • Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner Kindergeld erhalten
  • Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehender mindestens 600 Euro (brutto) monatlich verdienen
  • Sie als Paar mindestens 900 Euro (brutto) monatlich verdienen
  • Sie nicht über ein größeres Vermögen oder Einkommen verfügen

Weitere Voraussetzungen in Bezug auf das Kind, für den Sie den Antrag auf Kinderzuschlag stellen:

Das Kind ...

  • unter 25 Jahre alt, nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist
  • ständig bei Ihnen lebt
  • nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht ist
  • kein Pflege- oder Enkelkind ist

Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn:

  • Sie über größeres Vermögen verfügen
  • Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner ein hohes Einkommen haben
  • das Kind über 25 Jahre alt, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist
  • das Kind nicht ständig bei Ihnen wohnt
  • das Kind in einer stationären Einrichtung untergebracht ist
  • das Kind ein Pflege- oder Enkelkind ist

Die wichtigsten Themen rund um den Kinderzuschlag


Häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag

Illustration des Wegweisers. Er sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Seine rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund.

Leistung online beantragen

Hier können Sie den Kinderzuschlag direkt online beantragen.