Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. oder 25. Lebensjahres Ihres Kindes erhalten:
Bis zum 21. Geburtstag kann das Kindergeld ausgezahlt werden, wenn Ihr (volljähriges) Kind nicht arbeitet und als arbeitssuchend bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland, einem Jobcenter oder einer anderen staatlichen Arbeitsvermittlung in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gemeldet ist. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, wenn Ihr Kind eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel einen 538 €-Job) hat, solange es als arbeitssuchend gemeldet ist. Wenn das Kind nur Bürgergeld bezieht, besteht dieser Anspruch nicht.
Bis zum 25. Geburtstag kann das Kindergeld ausgezahlt werden, wenn Ihr (volljähriges) Kind folgende Punkte erfüllt:
- es machte eine Ausbildung (dazu zählen Schule, Berufsausbildung und Hochschulstudium)
- es steht zwischen 2 Ausbildungen und hat dazwischen nicht mehr als 4 Monate frei (zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn)
- es ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist und kann seine Bemühungen nachweisen (zum Beispiel durch schriftliche Absagen auf Bewerbungen)
- es hat eine Zusage für einen Ausbildungsplatz bekommen, die Ausbildung aber erst später startet (zum Beispiel zu Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres)
- ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder eine andere Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps leistet
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten Sie nur Kindergeld, wenn Ihr Kind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind sein Leben nicht selbst finanzieren kann. Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein und nachgewiesen werden.
Das Kindergeld wird nicht weitergezahlt, wenn Ihr volljähriges Kind einer sogenannten „anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht. Das ist der Fall, wenn die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums mehr als 20 Stunden beträgt. Ihr Kind darf eine geringfügige Erwerbstätigkeit (zum Beispiel einen 538 €-Job) haben, im Rahmen einer Ausbildung arbeiten oder nur vorübergehend mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Das schadet Ihrem Anspruch auf Kindergeld nicht.