Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 250 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.
Kinderzuschlag
Das Wichtigste in Kürze
Sie erhalten Kindergeld und haben ein eher geringes Einkommen? Dann können Sie womöglich zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag (KiZ) bei der Familienkasse beantragen.
Der Kinderzuschlag ist nur für Eltern bestimmt, die für sich selbst zwar genug verdienen, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht. Ob Sie verheiratet sind, alleinerziehend, oder mit einem Partner zusammenleben, ist egal.
Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Ob und in welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, berechnet die Familienkasse für jede Familie individuell. Sie erhalten monatlich höchstens 250 Euro pro Kind. Mit dem Kinderzuschlag haben Sie auch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie kostenlose Kinderbetreuung.
Hinweis: Der Kinderzuschlag wird 6 Monate lang gezahlt. Danach müssen Sie ihn neu beantragen. Wenn sich Ihre Situation nicht verändert hat, können Sie nach 6 Monaten einfach einen Kurzantrag ausfüllen.
Wer hat Anspruch?
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn:
- Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner Kindergeld erhalten
- Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehender mindestens 600 Euro (brutto) monatlich verdienen
- Sie als Paar mindestens 900 Euro (brutto) monatlich verdienen
- Sie nicht über ein größeres Vermögen oder Einkommen verfügen
Weitere Voraussetzungen in Bezug auf das Kind, für den Sie den Antrag auf Kinderzuschlag stellen:
Das Kind ...
- unter 25 Jahre alt, nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist
- ständig bei Ihnen lebt
- nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht ist
- kein Pflege- oder Enkelkind ist
Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn:
- Sie über größeres Vermögen verfügen
- Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner ein hohes Einkommen haben
- das Kind über 25 Jahre alt, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist
- das Kind nicht ständig bei Ihnen wohnt
- das Kind in einer stationären Einrichtung untergebracht ist
- das Kind ein Pflege- oder Enkelkind ist
Die wichtigsten Themen rund um den Kinderzuschlag
Um herauszufinden, ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, wird das monatliche Einkommen der Eltern oder der Lebenspartner in einem Haushalt zusammengerechnet. Sie müssen als Alleinerziehende oder Alleinerziehender mindestens 600 Euro und als Paar mindestens 900 Euro brutto durchschnittlich in den letzten sechs Monaten verdient haben.
Es gibt keine Höchstgrenze für das Einkommen. Die Familienkasse der Arbeitsagentur entscheidet für jeden Antrag individuell.
Die Berechnung ist abhängig von:
- Ihrem Einkommen als Familie
- Ihren Wohnkosten (Miete oder Eigentum)
- der Größe der Familie
- dem Alter der Kinder
Je höher Ihr Einkommen ist, desto geringer fällt der Kinderzuschlag aus.
Zum Einkommen zählt beispielsweise:
- Einkommen aus Selbständigkeit oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld I
- Mutterschaftsgeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- BAföG
- Unterhalt
Nicht berücksichtigt werden:
- Kindergeld
- Wohngeld
- Bürgergeld
- Asylbewerberleistungen
Tipp: Sie können mit dem Online-Test des KiZ-Lotsen ganz einfach prüfen, ob Ihnen ein Kinderzuschlag zusteht.
Um einen Kinderzuschlag zu beantragen, sollten Sie verschiedene Unterlagen bereithalten:
- Antragsformular für den Kinderzuschlag
- Lohn- oder Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate inkl. Kurzarbeitergeld
- Rentenbescheid
- Elterngeldbescheid
- BAföG-Bescheid
- Unterhaltsnachweise
- Ggf. Wohngeldbescheid
- Aktueller Nachweis der Unterkunftskosten (z.B. Mietbescheinigung)
Je nach Lebenssituation kann es sein, dass die Familienkasse Sie um weitere Unterlagen bittet.
Nutzen Sie am besten die Möglichkeit, den Antrag auf Kinderzuschlag online zu stellen. Dort werden Sie durch den Antrag geführt und es stehen umfangreiche Hilfetexte zur Verfügung.
Der Kinderzuschlag wird 6 Monate lang gezahlt. Danach müssen Sie ihn neu beantragen. Wenn sich Ihre Situation nicht verändert hat, können Sie nach 6 Monaten einfach einen Kurzantrag ausfüllen.
Wenn Sie einen Kinderzuschlag erhalten, müssen Sie der Familienkasse bestimmte Veränderung mitteilen.
Beispiele für mögliche Veränderungen:
- Ein weiteres Kind wurde geboren
- Jemand zieht bei Ihnen ein oder aus
- Ihr Familienstand ändert sich, weil Sie heiraten oder sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen
- Das Kind, für das Sie Kinderzuschlag erhalten, heiratet oder geht eine Lebenspartnerschaft ein
Wenn eine dieser Aussagen auf Sie zutrifft, füllen Sie bitte für Ihre Mitteilung zur Änderung der Lebensumstände das Formular aus. Schicken Sie es dann unterschrieben per Post an Ihre zuständige Familienkasse.
Formular-Vordruck herunterladen (PDF)
Wichtig: Sie müssen der Familienkasse alle Änderungen sofort mitteilen. Wenn Sie Ihre Familienkasse später oder gar nicht informieren, können Sie mit Rückzahlungen oder sogar einer Strafe rechnen.
Um den Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Sie ihn bei der Familienkasse beantragen. Den Antrag können Sie auch online ausfüllen, von der Homepage der Familienkasse herunterladen oder bei der für Sie zuständigen Familienkasse erhalten.
Merkblätter und Formulare der Familienkasse - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Tipp: Sie möchten lieber mit jemandem sprechen – Sie können gerne hier mit uns einen Videoberatungstermin vereinbaren oder auch persönlich bei uns vorsprechen.
Hier können Sie die Familienkasse in Ihrer Stadt finden.
Die Familienkasse berechnet Ihren Kinderzuschlag individuell. Hier finden Sie Beispiel-Rechnungen:
Bsp. 1) Alleinerziehende mit 1 Kind
Zahlt ein alleinerziehender Elternteil 490 € Warmmiete, bekommt die Familie einen Kinderzuschlag, wenn der Verdienst bei rund 1.400 bis etwa 2.000 € brutto liegt (Kind: 6 Jahre).
Bsp. 2) Alleinerziehende mit 2 Kindern
Bei einer Warmmiete von 790 € darf das Bruttogehalt rund 1.100 bis rund 2.600 € betragen. (Kinder: 6 und 8 Jahre).
Bsp. 3) Paar mit zwei Kindern
- Bei einem Paar mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 690 € darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.500 bis etwa 3.400 € betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
- Bei einer Warmmiete von 990 € darf das Bruttoeinkommen rund 1.900 bis etwa 3.800 € betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
Bsp. 4) Paar mit drei Kindern
Zahlt ein Paar mit drei Kindern eine Warmmiete von 990 €, darf es rund 1.400 bis etwa 4.400 € brutto verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre), um Kinderzuschlag zu erhalten
Quelle: Flyer Kinderzuschlag Januar 2022 (arbeitsagentur.de)
Häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag
Nein. Für den Kinderzuschlag gelten Mindesteinkommensgrenzen. Das heißt, Sie müssen als Alleinerziehende*r mindestens 600 € und als Elternpaar mindestens 900 € brutto verdienen. 538 € sind zu wenig. Bitte prüfen Sie, ob Ihnen andere Leistungen, wie z.B. Bürgergeld oder Wohngeld zustehen könnten.
Einkommensänderungen im Bewilligungszeitraum von sechs Monaten wirken sich nicht auf die Anspruchshöhe aus. Wenn Sie der Familienkasse eine andere Änderung mitteilen möchten, füllen Sie bitte das folgende Formular aus und unterschreiben es. Schicken Sie es dann an Ihre zuständige Familienkasse.
Ja. Mit dem Kinderzuschlag können Sie auch noch weitere Leistungen beantragen. Zum Beispiel die Befreiung von Gebühren für den Kindergarten oder die Kindertagesstätte.
Für die Befreiung von Kindergarten- oder Tagespflege-Gebühren wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jungendamt.
Weitere Kosten, die möglicherweise erstattet werden können:
- Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten von Schule, KiTa oder Tagespflege,
- 156 Euro pro Schuljahr für Schulbedarf,
- Kosten für die Fahrkarte zur Schule,
- Kosten für Lernförderung und Nachhilfe,
- Mittagessen in der Schule, Hort, Kindergarten oder Tagespflege,
- pauschal 15 € monatlich für die Teilnahme der Kinder am sozialen und kulturellen Leben. Zum Beispiel für den Sportverein oder die Musikschule.
Um diese Leistungen zu beantragen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige kommunale Stelle. Welche das ist, können Sie hier erfahren.
Nein. Grundsätzlich ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderzuschlag und Bürgergeld ausgeschlossen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.
Sie können ganz einfach mit dem Online-Check des KiZ-Lotsen prüfen, ob Sie einen Kinderzuschlag bekommen können.
Der Kinderzuschlag wird normalerweise an das Elternteil gezahlt, das auch das Kindergeld erhält.
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