Wie viel Geld erhalte ich als Empfängerin oder Empfänger von Bürgergeld?
Wie viel Geld Sie als Bürgergeld-Empfängerin oder Empfänger erhalten, hängt zunächst vom sogenannten Regelbedarf ab. Beim Regelbedarf handelt es sich um die Leistungen für die Kosten, die für den Lebensunterhalt entstehen. Diese sind nach Alter und Zusammensetzung der mit Ihnen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (siehe auch Bereich „Bürgergeld und Familie“) lebenden Personen gestaffelt. Dabei sind unter anderem Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat oder Haushaltsenergie (ohne Warmwasserbereitung) umfasst. Sie werden als pauschale Geldsumme (Regelsatz) an Sie gezahlt. Die Höhe der Regelsätze wird jährlich angepasst.
Der Gesamtbedarf zur Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich so zusammen:
- Regelbedarf – ein monatlicher, pauschaler Geldbetrag für alltägliche Ausgaben wie zum Beispiel Essen, Kleidung oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten.
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 506 Euro (Regelbedarfsstufe 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 451 Euro (Regelbedarfsstufe 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 471 Euro (Regelbedarfsstufe 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro (Regelbedarfsstufe 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 Euro (Regelbedarfsstufe 6)
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2024 beträgt für das zweite Schulhalbjahr 2023/2024 65 Euro und für das erste Schulhalbjahr 2024/2025 130 Euro.
- Bedarf für Miete und Heizung
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
Dazu kommen eventuell noch sogenannt Mehrbedarfe und einmalig gezahlte Leistungen.
Ein eigenes Einkommen, beispielsweise aus einem Mini-Job, kann die Höhe des Ihnen zustehenden Bürgergelds verringern. Sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen gibt es Freibeträge. Das sind Summen, die nicht mit angerechnet werden (siehe „Bürgergeld und Einkommen“ und „Bürgergeld und Vermögen“).
Wenn Sie mit weiteren Mitgliedern in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (siehe auch Bereich „Bürgergeld und Familie“) zusammenleben, wird auch das Einkommen und das Vermögen des Partners bei der Berechnung des Bürgergelds berücksichtigt. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.
Was sind Mehrbedarfe?
Ergänzend zum Regelbedarf gibt es den sogenannten Mehrbedarf. Dieser wird in besonderen Lebenssituationen anerkannt und zusätzlich finanziell unterstützt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Kind erwarten, alleinerziehend sind oder wenn Sie körperlich eingeschränkt sind.
Folgende Personengruppen haben beim Bürgergeld in der Regel Anspruch auf Mehrbedarfe:
- Alleinerziehende
- Menschen mit Behinderung
- Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
- Schwangere
Diese Personengruppen erhalten zusätzliche Leistungen für zur Deckung des höheren Bedarfs. Ein Anspruch auf Mehrbedarf haben auch Personen, in deren Haushalt Warmwasser zum Beispiel mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom geltenden Regelbedarf der Personen ab.
Zusätzlich zu den regelmäßig gezahlten Summen für den Mehrbedarf gibt es auch einmalig gezahlte Leistungen. Beispiele dafür sind die Erstausstattung einer Wohnung oder eines Kindes.