Kopf des Wegweisers. Er hat schwarze, kurze Haare und trägt ein kariertes Hemd und eine rote Strickjacke darüber.
Egal, ob Sie Ihre Arbeit verloren haben oder in einer Krise stecken - mit Herausforderungen wie diesen werden Sie nicht allein gelassen! Das Grundsicherungsgeld bietet Ihnen Sicherheit und Unterstützung - damit Sie mit freiem Kopf wieder zurück ins Arbeitsleben finden und Ihre Familie versorgt ist.

Bürgergeld wird "Grundsicherungsgeld" (ab 1. Juli 2026):

Das vormalige "Bürgergeld" wird zum "Grundsicherungsgeld" und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Auch für Menschen, die aktuell bereits Bürgergeld beziehen, kann dies zu Veränderungen führen. In diesen Fällen wird sich das örtlich zuständige Jobcenter mit den betroffenen Personen in Verbindung setzen.

 

Folgenden Änderungen treten mit dem neuen Grundsicherungsgeld in Kraft:


Das Wichtigste in Kürze

Grundsicherungsgeld ist eine staatliche Unterstützung, die Ihr Existenzminimum sichert. 

Wenn Sie noch nie gearbeitet haben oder wenig verdienen, können Sie Grundsicherungsgeld erhalten. Es wird auch gezahlt, wenn Sie nach Arbeitslosengeld weiterhin Hilfe brauchen. Das Jobcenter ist dafür zuständig.

Das Grundsicherungsgeld umfasst einen monatlichen Betrag (Regelbedarf) für Ihren Lebensunterhalt. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Ihre Wohnung und Heizung. Je nach persönlicher Lage können Sie weitere Hilfen (Mehrbedarfe) erhalten.

 

Sie haben Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie arbeiten können (erwerbsfähig) und Unterstützung benötigen (hilfebedürftig). Dies ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

 

Erwerbsfähig  sind Sie, wenn Sie körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten. 

 

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Vermögen und Einkommen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken, und Sie auch keine ausreichende Hilfe von anderen erhalten (z. B. Angehörigen oder anderen Sozialleistungen).

Grundsicherungsgeld ist eine nachrangige Sozialleistung

Das bedeutet, dass es eine Reihe von Sozialleistungen gibt, die zuerst (vorrangig) beantragt werden müssen.

Beispiele für vorrangige Sozialleistungen sind:

In einigen Fällen können diese vorrangigen Sozialleistungen schon dazu führen, dass die Hilfe mit Grundsicherungsgeld nicht mehr nötig ist, zum Beispiel bei Geringverdienern.


Wer hat Anspruch?

Sie haben Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie

  • mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter sind,
  • dauerhaft in Deutschland wohnen,
  • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können,

und hilfebedürftig sind. Dies gilt auch, wenn Sie zwar arbeiten, aber zu wenig verdienen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Geringverdienende).

Auch Personen, die nicht arbeiten können und hilfebedürftig sind, aber in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel einer Familie) mit einer Person leben, die Grundsicherung erhält, können Anspruch haben. Dazu zählen zum Beispiel Kinder unter 15.

Sie haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie

  • das Renteneintrittsalter erreicht haben,
  • nicht dauerhaft in Deutschland wohnen,
  • keine 3 Stunden am Tag arbeiten können (zum Beispiel durch eine länger anhaltende Krankheit) und hilfebedürftig sind oder das gesetzliche Rentenalter schon erreicht haben (Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • nicht hilfebedürftig sind,
  • wenn ausreichendes Einkommen oder ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden sind oder 
  • bestehende Bedarfe anderweitig, z. B. durch Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen, gedeckt werden können.

Die wichtigsten Themen rund um Grundsicherungsgeld

Illustration des Wegweisers. Er sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Seine rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund.

Leistung online beantragen

Hier können Sie das Grundsicherungsgeld direkt online beantragen. 

  • Grundsicherungsgeld – Erstantrag
  • Grundsicherungsgeld – Weiterbewilligungsantrag
  • Grundsicherungsgeld – Veränderungsmitteilung
  • Grundsicherungsgeld – Antrag auf einmalige Leistungen / Darlehen