Unterhaltsvorschuss


Das Wichtigste in Kürze
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Wer hat Anspruch?
Ihr Kind kann Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn
- Sie und Ihr Kind zusammen in Deutschland wohnen
- Sie Ihr Kind alleine erziehen und den überwiegenden Anteil an der Erziehung erbringen
- der andere Elternteil Ihrem Kind
- gar keinen Unterhalt zahlt oder
- nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder
- zu wenig Unterhalt zahlt (weniger als der Unterhaltsvorschuss).
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf Bürgergeld (SGB II-Leistungen) angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf Bürgergeld (SGB II-Leistungen) angewiesen oder
- wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
Hinweis: Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
Ihr Kind erhält keinen Unterhaltsvorschuss, wenn
- wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammenleben,
- wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
- wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
- wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
- wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Mehr Informationen zum Unterhaltsvorschuss

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