Die Kosten der Unterkunft (abgekürzt: KdU) sind auf maximal das 1,5-fache der ortsüblichen Miete begrenzt. Übersteigen Ihre KdU diesen Betrag, müssen Sie den Rest selbst zahlen oder umziehen. Sofern Ihre Kommune ebenfalls einen Quadratmeterhöchstpreis für mögliche Mietforderungen festlegt, kann eine zusätzliche Deckelung erfolgen. Wenn sich ein Vermieter nicht an die Mietpreisbremse hält, müssen Sie dies melden.
Grundsicherungsgeld


Bürgergeld wird "Grundsicherungsgeld" (ab 1. Juli 2026):
Das vormalige "Bürgergeld" wird zum "Grundsicherungsgeld" und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Auch für Menschen, die aktuell bereits Bürgergeld beziehen, kann dies zu Veränderungen führen. In diesen Fällen wird sich das örtlich zuständige Jobcenter mit den betroffenen Personen in Verbindung setzen.
Folgenden Änderungen treten mit dem neuen Grundsicherungsgeld in Kraft:
Jobcenter werden stärker für gesundheitliche Hindernisse bei der Arbeitsvermittlung sensibilisiert. Vor Kürzung der Leistungen, soll vor allem mit Menschen mit psychischen Erkrankungen vorab persönlich gesprochen werden.
Jobcenter und Leistungsziehende erstellen nach wie vor einen Kooperationsplan, der die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung notwendigen Schritte festlegt. Sofern diese Schritte von der leistungsberechtigten Person nicht verfolgt werden, verpflichtet sie das Jobcenter zur Mitwirkung. Bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung kann eine Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs erfolgen. Jedes wiederholte unentschuldigte Fehlen beim Jobcenter kann ebenso zu einer Kürzung von 30 Prozent führen. Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit können überprüft werden.
Erziehende müssen bereits ab dem vollendeten14. Lebensmonat des Kindes, statt wie bisher ab Vollendung des 3. Lebensjahres, eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme aufnehmen, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist. Dies kann beispielsweise ein Platz in der Tagespflege, KiTa oder ähnliches sein.
Vermögensfreibeträge werden altersabhängig angepasst und steigen mit dem Alter. Haben Sie Vermögen über diesen Freibeträgen, müssen Sie es für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Die Prüfung erfolgt zu Beginn des Leistungsbezugs.
Das Wichtigste in Kürze
Grundsicherungsgeld ist eine staatliche Unterstützung, die Ihr Existenzminimum sichert.
Wenn Sie noch nie gearbeitet haben oder wenig verdienen, können Sie Grundsicherungsgeld erhalten. Es wird auch gezahlt, wenn Sie nach Arbeitslosengeld weiterhin Hilfe brauchen. Das Jobcenter ist dafür zuständig.
Das Grundsicherungsgeld umfasst einen monatlichen Betrag (Regelbedarf) für Ihren Lebensunterhalt. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Ihre Wohnung und Heizung. Je nach persönlicher Lage können Sie weitere Hilfen (Mehrbedarfe) erhalten.
Sie haben Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie arbeiten können (erwerbsfähig) und Unterstützung benötigen (hilfebedürftig). Dies ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten.
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Vermögen und Einkommen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken, und Sie auch keine ausreichende Hilfe von anderen erhalten (z. B. Angehörigen oder anderen Sozialleistungen).
Grundsicherungsgeld ist eine nachrangige Sozialleistung
Das bedeutet, dass es eine Reihe von Sozialleistungen gibt, die zuerst (vorrangig) beantragt werden müssen.
Beispiele für vorrangige Sozialleistungen sind:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Unterhaltsvorschuss
- Rente (hier: Ausnahmen möglich!)
- Elterngeld
In einigen Fällen können diese vorrangigen Sozialleistungen schon dazu führen, dass die Hilfe mit Grundsicherungsgeld nicht mehr nötig ist, zum Beispiel bei Geringverdienern.
Wer hat Anspruch?
Sie haben Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie
- mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter sind,
- dauerhaft in Deutschland wohnen,
- mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können,
und hilfebedürftig sind. Dies gilt auch, wenn Sie zwar arbeiten, aber zu wenig verdienen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Geringverdienende).
Auch Personen, die nicht arbeiten können und hilfebedürftig sind, aber in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel einer Familie) mit einer Person leben, die Grundsicherung erhält, können Anspruch haben. Dazu zählen zum Beispiel Kinder unter 15.
Sie haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie
- das Renteneintrittsalter erreicht haben,
- nicht dauerhaft in Deutschland wohnen,
- keine 3 Stunden am Tag arbeiten können (zum Beispiel durch eine länger anhaltende Krankheit) und hilfebedürftig sind oder das gesetzliche Rentenalter schon erreicht haben (Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
- nicht hilfebedürftig sind,
- wenn ausreichendes Einkommen oder ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden sind oder
- bestehende Bedarfe anderweitig, z. B. durch Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen, gedeckt werden können.
Die wichtigsten Themen rund um Grundsicherungsgeld
Wie viel Geld erhalte ich als Empfängerin oder Empfänger von Grundsicherungsgeld?
Ihr Grundsicherungsgeld richtet sich nach dem Regelbedarf. Dieser deckt Ihre täglichen Ausgaben ab (z. B. für Essen, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Warmwasser). Die Höhe hängt von Ihrem Alter und den Personen in Ihrer sogenannten Bedarfsgemeinschaft ab (siehe „Grundsicherungsgeld und Familie“). Der Regelsatz wird Ihnen als pauschaler Geldbetrag ausgezahlt und jährlich angepasst.
Ihr monatlicher Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus:
- Regelbedarf: Ein monatlicher Betrag für alltägliche Ausgaben.
- Für Alleinstehende und Alleinerziehende:
- 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1)
- Partner in einer Bedarfsgemeinschaft:
- Ab 18 Jahren: jeweils 506 Euro (Regelbedarfsstufe 2)
- Erwachsene Angehörige und junge Erwachsene:
- Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben: 451 Euro (Regelbedarfsstufe 3)
- Jugendliche:
- Vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 471 Euro (Regelbedarfsstufe 4)
- Kinder:
- Vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro (Regelbedarfsstufe 5)
- Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 Euro (Regelbedarfsstufe 6)
- Für Alleinstehende und Alleinerziehende:
- Bedarf für Miete und Heizung (siehe “Grundsicherungsgeld und Wohnen“)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe “Grundsicherungsgeld und Einkommen“)
- Schulbedarf für Kinder (“Leistungen für Bildung und Teilhabe-BuT“).
Darüber hinaus wird für leistungsberechtigte Personen nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5, und 6 pauschal ein sogenannter Kindersofortzuschlag in monatlicher Höhe von 25 Euro gewährt.
Eigenes Einkommen, wie ein Minijob, kann die Höhe Ihres Grundsicherungsgeldes verringern.
Es gibt jedoch Freibeträge für Einkommen und Vermögen, die nicht angerechnet werden (siehe „Grundsicherungsgeld und Einkommen“ und „Grundsicherungsgeld und Vermögen“).
Leben Sie in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (siehe „Grundsicherungsgeld und Familie“), werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder bei der Berechnung berücksichtigt.
Was sind Mehrbedarfe?
Zusätzlich zum Regelbedarf können Sie in besonderen Lebenssituationen Mehrbedarfe erhalten.
Folgende Personengruppen haben beim Bürgergeld zum Beispiel Anspruch auf Mehrbedarfe:
- Alleinerziehende
- Menschen mit Behinderung
- Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
- Schwangere
Auch wenn Sie Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugen, kann ein Mehrbedarf anerkannt werden.
Die Höhe aller möglichen Mehrbedarfe richtet sich jeweils nach dem bestehenden Regelbedarf der jeweiligen Person.
Zusätzlich gibt es einmalige Leistungen, zum Beispiel für die Erstausstattung einer Wohnung oder bei der Geburt eines Kindes.
Weiterbildungsgeld
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen und sich weiterbilden möchten, können Sie zusätzliche Unterstützung erhalten, um sich auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten oder einen Abschluss nachzuholen. Ihr Jobcenter informiert Sie persönlich zu den Fördermöglichkeiten. Die Agentur für Arbeit ist hierbei für diese Förderleistung zuständig.
Weiterbildungsgeld: Sie erhalten monatlich 150 Euro extra für die Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt (z. B. Umschulungen, Teilqualifizierungen). Das Weiterbildungsgeld kann bis zu 3 Jahre lang gezahlt werden.
Weiterbildungsprämie: Zusätzlich gibt es eine Weiterbildungsprämie bei erfolgreicher Teilnahme:
- 1.000 Euro für das Bestehen einer Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer Abschlussprüfung.
- 1.500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung.
Beantragung: Weder das Weiterbildungsgeld noch die Weiterbildungsprämie müssen Sie gesondert beantragen. Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Geld monatlich nachträglich aus. Reichen Sie dafür lediglich einen Nachweis (z. B. Zwischen- oder Abschlusszeugnis) bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Ein wichtiger Begriff ist die Bedarfsgemeinschaft. Das ist eine Gemeinschaft von Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, zum Beispiel eine Familie. Die Bedingungen sind im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) genau beschrieben.
Wann ist man Teil einer Bedarfsgemeinschaft?
Bedarfsgemeinschaften bestehen aus mindestens einer Person, die Grundsicherungsgeld erhält. Mögliche weitere Personen, die dazugehören, sind:
- Die Person, die Grundsicherungsgeld bekommt.
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner:
- Voraussetzung: Sie leben zusammen.
- Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft:
- Voraussetzungen:
- Sie leben zusammen.
- Sie unterstützen sich gegenseitig finanziell (z.B. bei Partnerschaft länger als 1 Jahr oder mit gemeinsamem Kind).
- Voraussetzungen:
- Unverheiratete, selbst kinderlose, erwerbsfähige Kinder:
- Sie leben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Haushalt der Eltern.
- Sie können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern (z.B. durch eigene Arbeit, Kindergeld oder Unterhaltszahlungen).
Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Wenn Kinder getrenntlebender Eltern regelmäßig auch beim anderen Elternteil wohnen, kann dem Kind ein tageweiser Anspruch auf Grundsicherung zustehen.
Wie viel Grundsicherungsgeld erhalte ich in einer Bedarfsgemeinschaft?
Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich zusammenlebende Personen finanziell unterstützen.
Die Höhe des Grundsicherungsgeldes hängt ab von:
- dem Regelbedarf,
- einem möglichen Mehrbedarf,
- dem Bedarf für Unterkunft und Heizung,
- einem möglichen Bedarf nach Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket,
- eigenem Einkommen (z. B. aus Minijob) und
- eigenem Vermögen.
Darüber hinaus wird für Leistungsbeziehende nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5, und 6 pauschal ein sogenannter Kindersofortzuschlag in monatlicher Höhe von 25 Euro gewährt.
In einer Gesamtschau werden (vereinfacht) abschließend alle Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dem gesamten Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Dabei sind bei Einkommen und Vermögen zuvor jeweils Freibeträge, die nicht auf den Bedarf angerechnet werden, zu berücksichtigen. Die dann entstandene Differenz aus Bedarfen und Einkommen und Vermögen wird als Sozialleistung ausgezahlt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft sind Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Verwandte oder verschwägerte Personen mit im Haushalt leben, die aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Beispiele hierfür sind:
- Eltern,
- Großeltern,
- Tanten und Onkel,
- Nichten und Neffen,
- und Geschwister über 25 Jahren,
- sowie eigene oder Pflegekinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn vermutet wird, dass sich Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft finanziell unterstützen, kann dies die Berechnung des Grundsicherungsgeldes beeinflussen, sofern dies nach deren Einkommen und Vermögen zu erwarten ist.
Welche weiteren Leistungen gibt es für Kinder?
Schulpflichtige Kinder können bis zu ihrem 25. Lebensjahr Leistungen zur Bildung erhalten. Dazu gehören:
- Kosten für Kita- und Schulausflüge sowie Klassenfahrten.
- Kostenübernahme für ein gemeinschaftliches Mittagsessen in Kita oder Schule.
- 2-mal jährlich ein Zuschuss zur Schulausstattung (Pauschale).
- Kosten für Schülerbeförderung im Bedarfsfall.
- Kostenübernahme für ergänzende, außerschulische Lernförderung (falls nötig).
Zudem gibt es für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr eine monatliche Pauschale von 15 Euro für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Sportverein, Musikunterricht).
Werden die Kosten für Ihre Wohnung übernommen?
Ja. Aber nur, sofern entsprechende Kosten angemessen sind.
Das Grundsicherungsgeld deckt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung ab. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Für Mietwohnungen werden Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten berücksichtigt.
Bei Wohneigentum können Schuldzinsen und Hausgeld übernommen werden; Tilgungsraten jedoch grundsätzlich nicht. Ihr Jobcenter gibt Ihnen weitere Informationen zu den Kosten.
Auch Heizkosten werden übernommen. Aufwendungen für Haushaltsstrom (ohne Heizung) werden bereits als Bestandteil des Regelbedarfs berücksichtigt.
Allerdings werden Kosten für die Unterkunft nur dann übernommen, sofern diese in Bezug auf eine Gesamtschau von Wohnungsgröße und Preis angemessen sind. Dabei entscheidet Ihre zuständige Kommune über örtlich geltende Angemessenheitsgrenzen. Auch können Aufwendungen unangemessen sein, wenn ein seitens der Kommune festgelegter Quadratmeterhöchstpreis überschritten wird,
Allerdings gilt für die ersten 12 Monate des Leistungsbezugs eine „Karenzzeit“, während welcher abweichend auch die tatsächlichen Kosten für Unterkunft übernommen werden. Allerdings ist diese befristete Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen auf das 1,5-fache der örtlich geltenden Angemessenheitsgrenze beschränkt.
Wird die Erstausstattung Ihrer Wohnung unterstützt?
Ja, unter bestimmten Umständen.
Sie können vom Jobcenter finanzielle Hilfe für die Erstausstattung Ihrer Wohnung (z. B. Möbel, Haushaltsgegenstände) erhalten. Dies müssen Sie gesondert beantragen.
Voraussetzungen dafür sind:
- Es muss eine echte Erstausstattung sein (z. B. nach Obdachlosigkeit oder wenn Ihre Wohnungseinrichtung komplett zerstört wurde). Weitere Informationen gibt Ihnen Ihr Jobcenter.
- Sie haben Anspruch auf Grundsicherungsgeld.
- Oder: Sie brauchen zwar keine laufende Grundsicherung für Ihren Lebensunterhalt (inkl. Miete und Heizung), können die Erstausstattung aber nicht aus eigenen Mitteln zahlen. Ihr Einkommen der letzten 6 Monate kann dabei geprüft werden.
Wird die Hilfe bewilligt, erhalten Sie einen Zuschuss oder Gutscheine für die nötigste Haushaltsausstattung (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Töpfe).
Hinweis: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Haben Sie Anspruch auf Wohngeld, geht dieser dem Anspruch auf Grundsicherungsgeld vor. Wohngeld ist eine vorrangige Sozialleistung. Ein gleichzeitiger Bezug von Grundsicherungsgeld und Wohngeld ist nicht möglich.
Zum Thema Wohngeld können Sie sich hier ausführlicher informieren.
Auch wenn Sie arbeiten, kann es sein, dass Sie Hilfe benötigen. Reicht das Einkommen für Ihren Lebensunterhalt nicht aus, können Sie es mit Grundsicherungsgeld ergänzen. Wie viel Geld Sie dann als Grundsicherungsgeld erhalten, hängt von der Höhe Ihres Einkommens und dem festgestellten Bedarf ab.
Wie wird mein Grundsicherungsgeld berechnet, wenn ich ein Einkommen habe?
Wenn Sie ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben, wird dieses bei der Berechnung von Grundsicherungsgeld berücksichtigt. Es gibt aber Beträge, die nicht angerechnet werden. Deshalb steht Menschen, die arbeiten gehen und Grundsicherungsgeld beziehen, mehr Geld zur Verfügung als Menschen, die nicht arbeiten.
Ihr Jobcenter berechnet das anzurechnende Einkommen immer individuell.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung berücksichtigt. Es gibt aber Beträge, die nicht angerechnet werden.
Folgende Beträge werden bei der Berechnung Ihres Grundsicherungsgeldes berücksichtigt und bleiben Ihnen erhalten:
- Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
- Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen.
- Geförderte Beiträge zur Altersvorsorge nach Einkommensteuergesetz.
- Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung).
- Aufwendungen für gesetzliche Unterhaltspflichten.
Zusätzliche Freibeträge bei Arbeit:
Neben einem Grundfreibetrag von 100 Euro dürfen Sie folgende weitere Beträge von Ihrem Bruttoeinkommen behalten:
- Für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt: 20 Prozent.
- Für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt: 30 Prozent.
- Für den Teil des Bruttoeinkommens zwischen 1.000 und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind): zusätzlich 10 Prozent Freibetrag.
Weitere Freibeträge:
- Junge Menschen dürfen Einkommen aus Schüler-, Studentenjobs und beruflicher Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603 Euro) behalten. Einkommen aus Ferienjobs bleibt bis zum 25. Lebensjahr unberücksichtigt.
- Für Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten und FSJ gelten ebenfalls erhöhte Freibeträge.
- Aufwandsentschädigungen (z. B. für Ehrenämter oder Betreuertätigkeiten) werden jährlich betrachtet und nicht als Einkommen berücksichtigt, solange sie den jährlichen Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten.
Welche sonstigen Einkünfte reduzieren mein Grundsicherungsgeld?
Verschiedene Leistungen, wie Kindergeld, Unterhaltsvorschuss oder Elterngeld, werden als vorrangige Sozialleistungen angerechnet. Auch einmalige Einkünfte wie Weihnachtsgeld, eine Steuererstattung oder Schenkungen fließen in die Berechnung ein. Auch erbrachter Kindesunterhalt wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
Gibt es Einkünfte, die das Grundsicherungsgeld nicht verringern?
Ja. Dazu gehören beispielsweise:
- Die Grundrente als Entschädigung für Kriegsopfer oder Opfer von Gewalttaten (nach dem Bundesversorgungsgesetz). Dies ist keine normale Altersrente.
- Blindengeld.
- Pflegegeld bei Vollzeitpflege.
Leistungen für die Pflege und Erziehung behinderter Kinder: Hier gibt es eine Sonderregelung. Für das 3. Kind werden 75 % und ab dem 4. Kind zu 100 % nicht angerechnet.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bargeld,
- Guthaben auf Anlagekonten,
- Sparguthaben (auch auf einem Onlinekonto oder in einem Bankschließfach),
- Bausparguthaben,
- Sparbriefe,
- Wertpapiere (z. B. Aktien- und Fondsanteile),
- Sachgüter (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum,
- Eigentumswohnungen,
- sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Bitte geben Sie das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an. Bitte geben Sie auch Vermögen im Ausland an. Ob das Vermögen mit in die Berechnung einfließt, beurteilt das Jobcenter.
Das Schonvermögen beträgt pro Person abhängig vom Alter:
- bis 30 Jahre: 5.000 €
- ab 31 Jahren: 10.000 €
- ab 41 Jahren: 12.500 €
- ab 51 Jahren: 20.000 €
Vermögen wird sofort ab Leistungsbeginn geprüft.
Eine Karenzzeit für Vermögen gibt es nicht mehr.
Selbstgenutzte Immobilien müssen zunächst nur im ersten Jahr (Karenzzeit der Unterkunftskosten) nicht verwertet werden.
Nach der einjährigen Karenzzeit der Unterkunftskosten wird auch bei selbstgenutzten Immobilien die Angemessenheit der Wohnkosten geprüft.
Im Einzelfall kann Ihr Jobcenter Nachweise für die gemachten Angaben anfordern.
Vermögen von Kindern:
Kinder, die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft leben, dürfen jeweils 5.000 Euro ihres eigenen Vermögens behalten.
Hat ein Kind mehr als 5.000 Euro Vermögen, muss es diesen Überschuss nur für den eigenen Lebensunterhalt nutzen. Es muss nicht für den Lebensunterhalt der Eltern verwendet werden.
Wenn ein Kind volljährig wird, ist es nur für den Teil seines Vermögens verantwortlich, der über 5.000 Euro liegt. Das bedeutet, es muss nur dieses Geld für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Dies soll junge Menschen davor schützen, mit Schulden ins Erwachsenenleben zu starten.
Bestehende Altersvorsorge:
Ihre Altersvorsorge bleibt Ihnen erhalten und wird nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Dies gilt für Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, sowie für andere staatlich geförderte Altersvorsorgeformen.
Haus oder Eigentumswohnung:
Grundsätzlich können Sie Grundsicherungsgeld beziehen, auch wenn Sie ein selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung besitzen. Dabei ist wichtig, dass die Größe Ihrer Immobilie im Verhältnis zur Anzahl der Bewohnenden angemessen sind. Ihr Jobcenter informiert Sie, ob Ihre Immobilie geschützt ist und welche Kosten erstattet werden können.
Fahrzeuge wie Auto oder Motorrad:
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, dürfen Sie ein Auto oder Motorrad besitzen. Dies gilt für jedes erwerbsfähige Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Der Wert des Fahrzeugs muss angemessen sein. Bei einem möglichen Verkaufserlös von maximal 15.000 Euro (abzüglich Kreditverbindlichkeiten) wird in der Regel von Angemessenheit ausgegangen. Die Prüfung berücksichtigt immer die Umstände des Einzelfalls (z. B. Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt, Zeitpunkt des Kaufs).
Bin ich krankenversichert, wenn ich Grundsicherungsgeld erhalte?
Ja. Alle in Deutschland lebenden Menschen müssen krankenversichert sein. Das gilt auch für Beziehende von Grundsicherungsgeld. Sie bleiben meist bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Für den Versicherungsschutz zahlt das Jobcenter eine monatliche Pauschale an die gesetzlichen Krankenkassen. Auch für eine private Krankenversicherung können Sie beim Jobcenter einen Antrag stellen, wobei die Höhe der Zuzahlung begrenzt ist.
Erhalte ich eine Zuzahlungsbefreiung für Medikamente?
Nein, Sie sind nicht von der Zuzahlungspflicht befreit. Für viele Medikamente und Hilfsmittel müssen Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen. Damit die Ausgaben nicht zu hoch werden, ist die Summe der jährlichen Zuzahlungen auf 2 Prozent Ihres Bruttoeinkommens begrenzt ("Belastungsgrenze"). Übersteigt die Zuzahlung diese Grenze, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Dies gilt auch für Krankenhausaufenthalte. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr müssen grundsätzlich nichts zuzahlen.
Zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf können bei besonderen Situationen einmalige Leistungen oder ein Darlehen beantragt werden.
Beispiele:
- Erstausstattung für Wohnung oder Bekleidung
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Ersatz dringend notwendiger Haushaltsgeräte
- Reparaturen oder drohende Stromsperre
Ein unabweisbarer Bedarf liegt vor, wenn die Ausgabe nicht aufschiebbar ist und keine andere Deckungsmöglichkeit besteht. Die zuständige Stelle kann auch Sachleistungen statt Geld gewähren.
Die Antragstellung ist formlos oder online möglich. Nachweise (z. B. Kostenvoranschlag, Diebstahlanzeige, Kontoauszug) sind erforderlich. Die Rückzahlung eines Darlehens beginnt ab dem Monat nach Auszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende oder Studierende ergänzende Leistungen erhalten, wenn kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf BAföG oder Ausbildungsgeld besteht.
Mögliche Leistungen:
- Zuschüsse für Mehrbedarfe (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändige Ernährung)
- Härtefalldarlehen bei existenzieller Notlage
- Härtefallzuschuss bei schulischer Ausbildung ohne BAföG-Anspruch
- Ein Darlehen für den 1. Ausbildungsmonat: Es hilft Ihnen, die Zeit bis zur ersten Ausbildungsvergütung zu überbrücken.
Grundsicherungsgeld wird befristet bewilligt (in der Regel 12 Monate). Wenn Sie weiterhin Grundsicherungsgeld benötigen, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) gestellt werden.
Wichtig:
- Antragstellung online oder per Formular
- Aktuelle Nachweise zu Einkommen, Miete und Vermögen sind erforderlich.
- Stellen Sie den Antrag möglichst 4 bis 6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit Sie das Grundsicherungsgeld rechtzeitig erhalten.

Leistung online beantragen
Hier können Sie das Grundsicherungsgeld direkt online beantragen.
- Grundsicherungsgeld – Erstantrag
- Grundsicherungsgeld – Weiterbewilligungsantrag
- Grundsicherungsgeld – Veränderungsmitteilung
- Grundsicherungsgeld – Antrag auf einmalige Leistungen / Darlehen

