Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt:
- im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent,
- im 3. Förderjahr 90 Prozent,
- im 4. Förderjahr 80 Prozent
- und im 5. Förderjahr 70 Prozent
vom Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz.
Sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nehmen einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird Ihr Zuschuss nach dem danach zu zahlenden Arbeitsentgelt berechnet.
Das Jobcenter kann Ihnen maximal fünf Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren.
Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Rahmen dieser geförderten Beschäftigung nicht gezahlt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Entscheidung über die Förderung liegt im Ermessen des Jobcenters.
Wichtig: Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) erhalten Sie keinen Zuschuss. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zur Zahlung von Einmalzahlungen tariflich oder vertraglich verpflichtet sind.