Einen WBS können Sie in der Stadt oder in der Gemeinde beantragen, in der Sie eine geförderte Wohnung suchen, dauerhaft leben oder leben wollen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Hier können Sie Ihre zuständige Behörde suchen. Den Antrag finden Sie oftmals auch auf der Webseite Ihrer Stadt oder Gemeinde. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Das Wichtigste in Kürze
Wenn Sie über ein geringes Haushalts-Einkommen verfügen, können Sie Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) haben.
Wenn Sie eine geförderte Wohnung anmieten möchten, benötigen Sie vor der Anmietung einen WBS. Mit dem WBS weisen Sie nach, dass Sie wegen Ihres niedrigen Einkommens berechtigt sind, eine geförderte Wohnung zu mieten. Die Größe der Mietwohnung richtet sich nach der Anzahl der Personen, die mit Ihnen in die Wohnung einziehen.
Einen WBS beantragen Sie bei der zuständigen Behörde. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum WBS und finden den zugehörigen Online-Antrag.
Wichtig:
Die Voraussetzungen und Einkommensgrenzen für einen WBS sind je nach Bundesland unterschiedlich. Daher ist es wichtig, dass Sie die Informationen von der für Sie zuständigen Behörde in ihrem Bundesland prüfen. Hier können Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner suchen.
Wer hat Anspruch?
Folgende Personen sind in vielen Fällen für einen WBS berechtigt:
- Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld
- Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Geringverdienende Haushalte
- Geringverdienende Elternteile oder Personen, die Kinder allein erziehen
- Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung
- Unter Umständen: Auszubildende und Studierende, Rentnerinnen und Rentner
Sie haben keinen Anspruch auf einen WBS, wenn Sie
- ein Gehalt haben, dass über der festgelegten Einkommensgrenze für Ihre Einkommensgruppe liegt.
- Bereits eine geförderte Wohnung bezogen haben und erneut eine Wohnung beziehen möchten, ohne einen neuen WBS zu beantragen.
- bereits einen WBS für ein anderes Bundesland besitzen.
- einen "gezielten Wohnberechtigungsschein" besitzen, der nur für eine bestimmte geförderte Wohnung gilt.
- versuchen, eine geförderte Wohnung zu mieten, die speziell für Studierende, Personen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte reserviert ist und Sie nicht zu diesen Gruppen gehören.
Die wichtigsten Themen rund um den Wohnberechtigungsschein (WBS)
Ob Sie einen WBS erhalten, hängt von dem zusammengerechneten Brutto-Jahreseinkommen aller Personen ab, die in der Wohnung leben sollen.
Wichtig: Bundesländer haben unterschiedliche Einkommensgrenzen festgelegt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle nach der für Sie geltenden Einkommensgrenze zur Beantragung eines WBS erkundigen.
WBS für Einkommensgruppe A und B – Was ist der Unterschied?
Neben dem WBS mit festgelegten Einkommensgrenzen gibt es in einigen Bundesländern auch einen WBS, bei dem diese Einkommensgrenzen überschritten werden dürfen. Auch für die Überschreitung gibt es eine festgelegte Einkommens-Obergrenze. Es wird in zwei unterschiedliche Einkommensgruppen unterschieden: Gruppe A und Gruppe B.
- WBS für die Einkommensgruppe A – Dieser WBS orientiert sich an festgelegten Einkommensgrenzen.
- WBS für die Einkommensgruppe B – Liegt Ihr Einkommen über der Grenze, die für Ihren Wohnort zur Erteilung eines WBS der Einkommensgruppe A gilt, kommt für Sie in Ihrer Gemeinde möglicherweise ein WBS der Einkommensgruppe B infrage.
Der WBS für die Einkommensgruppe B wird nur für bestimmte geförderte Wohnungen ausgestellt. Diese können bei den Vermieterinnen und Vermietern der geförderten Wohnungen erfragt werden. Beim WBS für die Einkommensgruppe B liegt die Kaltmiete immer noch deutlich unter den freien Marktpreisen, aber etwas über der Grenze des WBS der Einkommensgruppe A.
Für die Berechnung wird in der Regel das Brutto-Jahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.
Dazu zählen unter anderem:
- Gehalt
- Arbeitslosengeld
- Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss
- Rente oder Pension
- Minijob-Einkommen
Nicht berücksichtigt werden:
- Kindergeld
- Wohngeld
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Gegebenenfalls muss auch bezogenes Krankengeld angegeben werden, um einkommensfreie Zeiten nachzuweisen.
Der WBS orientiert sich nicht nur am Einkommen, sondern auch an der Haushaltsgröße. Je mehr Personen in einer geförderten Wohnung leben möchten und Zimmer benötigt werden, desto größer kann die Wohnung sein.
- Ihr WBS gilt in der Regel für ein Jahr ab dem Tag, an dem er ausgestellt wurde. Wenn Sie in dieser Zeit eine geförderte Wohnung mieten, gilt die Berechtigung so lange, wie das Mietverhältnis besteht.
- Wenn Sie innerhalb von einem Jahr keine geförderte Wohnung finden, können Sie einen neuen WBS beantragen. Der alte WBS verliert seine Gültigkeit und kann für die Anmietung einer geförderten Wohnung nicht mehr genutzt werden.
- Ihr WBS kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden. Wenn Sie erneut eine geförderte Wohnung beziehen möchten, müssen Sie einen neuen WBS beantragen.
- Ein WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wird.
- Ein sogenannter „gezielter Wohnberechtigungsschein“ gilt nur für eine bestimmte geförderte Wohnung.
- Manche geförderten Wohnungen sind für Studierende, Personen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) reserviert. Wenn das auf Sie nachweislich zutrifft und Sie dem Antrag entsprechende Nachweise beigefügt haben, steht es auch auf dem WBS drauf.
Häufig gestellte Fragen zum WBS
Ja, das ist möglich. Der WBS und das Wohngeld sind zwei unabhängige Leistungen. Beziehen Sie bereits Wohngeld, ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie Anspruch auf einen WBS haben. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Wohngeld.
Verbessert sich Ihr Haushaltseinkommen, müssen Sie nicht ausziehen. Es gibt in einigen Bundesländern Regelungen zu einer möglichen Ausgleichszahlung.
Nein. Die Suche nach einer geeigneten Wohnung und die Bewerbung als Mieterin oder Mieter liegen in Ihrer Hand. Die Vermieterin oder der Vermieter entscheidet, ob er mit Ihnen einen Mietvertrag abschließt.
Geförderte Wohnungen, für die ein WBS benötigt wird, können Sie auf kommunalen und überregionalen Portalen oder in den Anzeigenseiten der örtlichen Zeitungen finden. Meistens haben sie den Zusatz „WBS erforderlich“ oder einfach nur „WBS“. Einzelne Kommunen bieten auch Unterstützung bei der Vermittlung an oder vermitteln selbst WBS-Wohnungen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Stelle.
Leistung online beantragen
Hier können Sie den Wohnberechtigungsschein direkt online beantragen.