Wegweiserin Gesundheit & Pflege
Sie haben keine Krankenversicherung, benötigen aber medizinische Versorgung? Hier kann die Hilfe zur Gesundheit einspringen.

Das Wichtigste in Kürze

Die Hilfe zur Gesundheit – auch Gesundheitshilfe genannt – ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamtes. Das Sozialamt kann Kosten, die für Gesundheitsleistungen und medizinische Versorgung entstehen, übernehmen. 

 

Das ist der Fall, wenn Sie langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfeleistungen beziehen und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder ausreichend privat versichert sind. Sie werden dann den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und von einer Krankenkasse Ihrer Wahl betreut. Somit können Sie die Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen in Anspruch nehmen.

 

Den Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit prüft Ihr zuständiges Sozialamt.

Hinweis: 

Behandlung ohne Krankenversicherung

Es kann sein, dass Ihre benötigten Gesundheitsleistungen nicht über eine Krankenkasse abgedeckt sind. Das ist der Fall, wenn Sie nicht krankenversichert sind und nur kurzfristig (in der Regel weniger als einen Monat) Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten oder nur Beratungs- und Vorsorgeleistungen beanspruchen. Dann erhalten Sie vor jeder medizinischen Behandlung einen Behandlungsschein vom Sozialamt.

Wichtig: Notfallbehandlungen oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen sind auch ohne Behandlungsschein möglich. 

Wer hat Anspruch?

Hilfe zur Gesundheit können Sie erhalten, wenn 

  • Sie keine Krankenbehandlung durch die Krankenkasse erhalten. Das ist der Fall, wenn Sie nicht:
    • gesetzlich krankenversichert sind,
    • ausreichend privat krankenversichert sind,
    • über einen sonstigen Versicherungsschutz verfügen.
  • Sie voraussichtlich einen Monat oder länger eine oder mehrere der folgenden Sozialleistungen erhalten: 
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    • Hilfe in anderen Lebenslagen
    • Hilfe zur Pflege 
    • Krankenhilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe 

Oder

  • Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und Sie:
    • verfügen über kein Einkommen oder Vermögen, das über der gesetzlich bestimmten Einkommensgrenze liegt,
    • haben keine unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Behandlungskosten aufkommen können.

Sie haben keinen Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit, wenn Sie

  • Nicht langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfeleistungen beziehen oder bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind bzw. ausreichend privat versichert sind. 
  • Bei den Gesundheitsleistungen lediglich kurzfristige Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen oder nur Beratungs- und Vorsorgeleistungen in Anspruch nehmen.
  • Nur für einen Monat ununterbrochen Sozialhilfe erhalten, ohne dies der Krankenkasse mitzuteilen.
  • Nicht mindestens einen Monat ununterbrochen die Hilfe zur Gesundheit in Anspruch genommen haben. 
  • Keine Hilfe zur Gesundheit mehr benötigen und das Sozialamt dies der Krankenkasse mitgeteilt hat.

Die wichtigsten Themen rund um die Hilfe zur Gesundheit

Häufig gestellte Fragen zur Leistung Hilfe zur Gesundheit