Die Mittel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget werden von Ihrem zuständigen Jobcenter zur Verfügung gestellt. Ob und in welcher Höhe Ihre Ausgaben erstattet werden, wird vor Entstehung dieser Kosten geklärt, wenn Sie die Übernahme beantragen. Dafür findet ein Gespräch mit einer Ansprechperson Ihres zuständigen Jobcenters statt.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Das Wichtigste in Kürze
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, soll Ihnen die Förderung aus dem Vermittlungsbudget helfen, eine neue Arbeit oder Ausbildung zu suchen und aufzunehmen. Ihr zuständiges Jobcenter kann Sie dabei finanziell unterstützen, indem es zum Beispiel folgende Kosten übernimmt
- Bewerbungskosten
- Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen
- Kosten für erforderliche Dokumente (beispielsweise beglaubigte Kopien, Übersetzungen)
- Umzugskosten (wenn Sie für die neue Arbeit umziehen müssen)
Beachten Sie bitte, dass es sich bei der Förderung aus dem Vermittlungsbudget um eine Ermessensleistung handelt. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Ob und in welcher Höhe Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr zuständiges Jobcenter.
Der Antrag ist kostenlos und kann mündlich und schriftlich eingereicht werden. Je nachdem, welche Unterstützung Sie beantragt haben, müssen Sie entsprechende Belege vorlegen. Ihre Ansprechperson teilt Ihnen mit, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen.
Über die Sozialplattform haben Sie nicht nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zu stellen. Wenn Sie dies bereits getan haben, können Sie auch ein Online-Formular nutzen, um lediglich Nachweise hochzuladen oder Belege über entstandene Kosten einzureichen.
Ihren Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget müssen Sie stellen, bevor die Kosten entstanden sind.
Wer hat Anspruch?
Sie können die Förderung bekommen, wenn Sie
Leistungen der Grundsicherung erhalten beziehungsweise erhalten haben, arbeitslos oder von der Arbeitslosigkeit bedroht sind
und
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen wollen oder
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufnehmen. Diese muss wöchentlich mindestens 15 Arbeitsstunden umfassen.
Sie können keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gleichartige Leistungen für Sie erbringt.
- Andere öffentlich-rechtliche Stellen gesetzlich verpflichtet sind, gleichartige Leistungen zu zahlen.
- Sie die Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung, eines Beamtenverhältnisses oder eines Minijobs anstreben (nicht für eine Förderung qualifiziert)
Die wichtigsten Themen rund um das Vermittlungsbudget
Voraussetzung für einen Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist ausschließlich die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung, eines Beamtenverhältnisses oder eines Minijobs ist damit nicht für eine Förderung qualifiziert.
Ziel der Förderung ist es, eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen oder abhängig vom Einzelfall eine bereits bestehende Beschäftigung zu sichern. Ob eine Ausbildung oder Beschäftigung durch die Arbeitsagentur oder das Jobcenter vermittelt oder selbst gesucht wird, spielt für den Leistungsanspruch keine Rolle.
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird ausschließlich als Zuschuss gewährt. Es können damit nur Kosten erstattet werden, die für Ihre berufliche Eingliederung notwendig sind.
Das sind zum Beispiel:
- Bewerbungskosten,
- Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen,
- Pendelfahrten zur neuen Arbeitsstelle,
- Kosten für erforderliche Dokumente (zum Beispiel beglaubigte Kopien, Übersetzungen),
- Umzugskosten (wenn Sie für die neue Arbeit umziehen müssen).
Darüber hinaus können Ihnen auch Ausgaben, die innerhalb der ersten 6 Monate nach der Aufnahme einer neuen Arbeit entstehen, erstattet werden. Bei manchen Ausgaben müssen Sie mit einem Eigenanteil rechnen.
Die Erstattungsmöglichkeiten können von Jobcenter zu Jobcenter variieren. Die Förderung beschränkt sich auf die Übernahme von tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten, eine Vorauszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse kann durch die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht unterstützt werden.
Häufig gestellte Fragen zum Vermittlungsbudget
Sie können die Förderung aus dem Vermittlungsbudget online beantragen oder vor Ort in Ihrem zuständigen Jobcenter.
Antragstellung vor Ort im Jobcenter:
- Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einer Ansprechperson in Ihrem zuständigen Jobcenter. Diese wird mit Ihnen besprechen, ob eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget möglich ist und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Im Jobcenter erhalten Sie anschließend die notwendigen Antragsunterlagen.
- Füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei und senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Jobcenter zurück.
Antragstellung online:
- Füllen Sie den Onlineantrag aus und laden Sie die notwendigen Nachweise hoch.
Falls Sie bereits einen Antrag gestellt haben, können Sie die Sozialplattform auch dafür nutzen:
- noch erforderliche Nachweise hochladen
- die Belege für entstandene Kosten einreichen
Beachten Sie, dass Sie eine Förderung und Kostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget beantragen müssen, bevor Ihnen Kosten entstehen. Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags ist je nach Einzelfall unterschiedlich. Ob die Kosten übernommen werden, wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Die erstattungsfähigen Kosten werden Ihnen anschließend auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Leistung online beantragen
Hier können Sie die Förderung aus dem Vermittlungsbudget direkt online beantragen.