Eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Ausland ist unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
Bei teilweiser Ausbildung im Ausland, wenn
- der Teil der Ausbildung im Ausland nicht länger als 1 Jahr dauert und
- der Teil der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Ausbildung als angemessen erscheint.
Bei vollständiger Ausbildung im Ausland,
- wenn die Ausbildung im Ausland dem Berufsziel des Antragstellers besonders dienlich ist und
- amtlich bestätigt wird, dass die Ausbildung im Ausland einer betrieblichen Ausbildung in Deutschland gleichgestellt ist.
Bei teilweise im Ausland stattfindender berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, wenn
- der Teil im Ausland die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt und
- der Teil im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Maßnahme als angemessen erscheint.