Kopf des Wegweisers. Er hat schwarze, kurze Haare und trägt ein kariertes Hemd und eine rote Strickjacke darüber.
Um Ihnen und Ihrem neuen Mitarbeitenden das Kennenlernen zu erleichtern, erhalten Sie beide Unterstützung - durch die teilweise Erstattung der Lohnkosten und in Form eines Coachings.

Das Wichtigste in Kürze

Als Arbeitgeberin und Arbeitgeber können Sie langzeitarbeitslosen Menschen die Chance geben, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Sie haben die Möglichkeit, eine Förderung für Arbeitsverhältnisse für langzeitarbeitslose Menschen zu erhalten. Die Antragsstellung ist kostenlos. Der neue Arbeitsvertrag muss für mindestens zwei Jahre geschlossen werden.

 

Das zuständige Jobcenter kann Ihnen für die ersten zwei Jahre einen Teil Ihrer Lohnkosten erstatten. Außerdem finanziert das Jobcenter ein Coaching. Ziel ist, dass die Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit herauskommen und nach dem Ende der Förderung dauerhaft in einem Unternehmen angestellt bleiben.

 

Wenn Sie bereits eine geeignete Person gefunden haben, für die Sie eine Förderung erhalten möchten, ist es maßgeblich zu wissen, wie lange die Person schon arbeitslos ist. Sollten Sie dies nicht wissen, wenden Sie sich zunächst an das zuständige Jobcenter, um den Sachverhalt zu klären und mit Ihrer dortigen Ansprechperson zu erörtern, welche Förderung in Frage kommt.

 

Wichtig: Sie müssen die Förderung für Eingliederung von Langzeitarbeitslosen beantragen, bevor der Arbeitsvertrag geschlossen wird. 

 

Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zu der Leistung und können den Antrag auf Eingliederung von Langzeitarbeitslosen direkt online stellen.

Die hier vorliegenden Informationen beziehen sich auf Lohnkostenzuschüsse nach §16e SGB II. Diese sind von Lohnkostenzuschüssen nach §16i SGB II und einem Eingliederungszuschuss nach §88 SGB III zu unterscheiden (siehe „Häufig gestellte Fragen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“).

Hinweis

Es gibt unterschiedliche Leistungen, über die Sie Zuschüsse für langzeitarbeitslose Menschen erhalten können. Neben der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist das beispielsweise die Teilhabe am Arbeitsmarkt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Förderung Sie in Anspruch nehmen können, wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter vor Ort. 

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen für die Förderung von Langzeitarbeitslosen:

Gefördert werden ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, auch in Teilzeit, mit einer Vertragsdauer von mindestens zwei Jahren.

  • Die Person, für die Sie den Lohnkostenzuschuss erhalten möchten, muss zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung Bürgergeld erhalten
  • Förderfähig sind auch Personen, die Sie bisher lediglich auf 538 Euro-Basis (Minijob) beschäftigt haben und nun sozialversicherungspflichtig anstellen möchten
  • Die Person muss seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sein und trotz der Vermittlungsbemühungen des Jobcenters noch keine Beschäftigung aufgenommen haben
  • Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein
  • Sie müssen die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, für mindestens zwei Jahre anstellen
  • Die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, muss zur Teilnahme am Coaching bereit sein

 

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn:

  • Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten oder
  • Sie jemanden einstellen möchten, der in den letzten 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war
  • Sie die Person in einem nicht- sozialversicherungspflichtigen Verhältnis anstellen wollen

 

Die wichtigsten Themen rund um die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Häufig gestellte Fragen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Illustration des Wegweisers. Er sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Seine rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund.

Leistung online beantragen

Hier können Sie die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen direkt online beantragen.