Kopf des Wegweisers. Er hat schwarze, kurze Haare und trägt ein kariertes Hemd und eine rote Strickjacke darüber.
Wenn Sie Menschen mit Schwerbehinderungen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, tun Sie nicht nur etwas Gutes für die Gesellschaft, sondern können auch Unterstützung aus den finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten - zum Beispiel für notwendige Umbaumaßnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) schreibt vor, dass ein bestimmter Anteil von Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt werden muss. Grundsätzlich müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Solange die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Zahl nicht erreichen, entrichten sie für jeden „unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen“ eine Ausgleichsabgabe

 

Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen (Antriebsfunktion). Sie ermöglicht darüber hinaus einen finanziellen Ausgleich für diejenigen, die Schwerbehinderte beschäftigen und deswegen zum Beispiel Umbaumaßnahmen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes durchführen müssen (Ausgleichsfunktion).

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. 

Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen?

Sie müssen die Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Sie

  • Als Arbeitgeber monatlich mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen und nicht die gesetzliche Mindestanzahl von Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
  • Betriebe führen, die jahresdurchschnittlich monatlich mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
  • Als Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt weniger als 40 Arbeitsplätzen keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
  • Als Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt weniger als 60 Arbeitsplätzen weniger als zwei Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.

Sie müssen die Ausgleichsabgabe nicht zahlen, wenn Sie

  • Als Arbeitgeber jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 20 Arbeitsplätze haben. In diesem Fall sind Sie nicht beschäftigungspflichtig und müssen keine Anzeige abgeben oder Ausgleichsabgabe entrichten.

Sonderfall: Wenn Sie als Arbeitgeber anerkannten Behinderten-Werkstätten (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. In diesem Fall können Sie die Hälfte des Rechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten von der Ausgleichsabgabe abziehen.

Die wichtigsten Themen zur Ausgleichsabgabe