Das Wichtigste in Kürze

Ob Sie einen Antrag benötigen oder direkt Nachweise für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket einreichen können, hängt davon ab, welche Leistungen Sie bereits erhalten.

Wichtig: Die Kosten können generell nur dann erstattet werden, wenn die dafür entsprechenden Nachweise vorliegen. Anders ist es beim persönlichen Schulbedarf. Hier wird für jedes Schulhalbjahr ein fester Betrag überwiesen. Um diesen Betrag zu erhalten, muss die Schulbescheinigung des Kindes an die leistungsgewährende zuständige Stelle weitergeleitet werden. Dies ist nur notwendig, wenn das Kind unter 7 Jahre oder über 15 Jahre alt ist.

Auch wenn Sie keine der oben genannten Leistungen erhalten, können Sie möglicherweise dennoch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen, sofern sie entsprechende Nachweise vorlegen können. 

Sprechen Sie in diesem Fall bitte Ihre zuständige Behörde vor Ort an.


In welchen Fällen ein Antrag nötig ist

Wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket stellen:

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Wichtig: Obwohl kein Antrag erforderlich ist, ist das Einreichen von Leistungsnachweisen unerlässlich, um eine Erstattung der zugehörigen Kosten zu erhalten.


In welchen Fällen Nachweise genügen

Wenn Sie mindestens eine der folgenden Leistungen erhalten, müssen Sie keinen Antrag stellen, sondern können Nachweise zur Erstattung einreichen:

  • Bürgergeld 
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Wichtig: Um Kosten erstattet zu bekommen, müssen alle Nachweise/Belege für Ausgaben gesammelt werden. Dazu gehören zum Beispiel Fahrkarten für den Bus und Rechnungen von der Schule für den Tagesausflug.