Wegweiserin Gesundheit & Pflege
Wenn Sie Angehörige oder Nahestehende angemessen bestatten lassen wollen, ist das eine große finanzielle Last. Wenn Sie diese nicht tragen können, kann das Sozialamt mit der Bestattungskostenhilfe helfen.

Das Wichtigste in Kürze

Als Angehörige oder Angehöriger eines Verstorbenen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Bestattungskostenhilfe beantragen. Das Sozialamt des Sterbeortes übernimmt die Kosten üblicherweise, wenn Ihnen als Hinterbliebene die finanzielle Belastung nicht zugemutet werden kann. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn die verstorbene Person keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Sterbegeld hat und/oder kein (ausreichendes) Erbe hinterlässt. 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Bestattungskostenhilfe nur von Personen beantragt werden kann, die auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind. Das bedeutet die Verpflichtung muss sich direkt aus der Rechtsgrundlage ergeben. Eine bloße vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Bestattungsunternehmen reicht beispielsweise nicht aus. 

Wer hat Anspruch?

Sie haben Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt, wenn

  • Sie zu den Personen gehören, die nach dem Gesetz dazu verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu übernehmen. Dies sind in der Regel direkte Verwandte wie Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister.
  • Die verstorbene Person keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Sterbegeld hat und/oder kein ausreichendes Erbe hinterlässt.
  • Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Bestattung aus Ihrem Einkommen und Vermögen zu tragen.
  • Keine anderen Personen vorhanden sind, die gesetzlich verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, oder diese ebenfalls nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen.

Beachten Sie bitte, dass diese Ausschlussgründe einzeln oder in Kombination (also UND/ODER) zum Tragen kommen können. Es gilt stet die individuelle Prüfung je Einzelfall.

Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialhilfe, wenn

  • Sie nicht zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind – die Verpflichtung muss sich direkt aus der Rechtsgrundlage ergeben. Eine bloße vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Bestattungsunternehmen reicht nicht aus.
  • die Kosten, die wegen des Todesfalls entstehen und nicht direkt mit der Bestattung selbst zusammenhängen, fallen an. Dazu zählen Kosten für Anreise, Trauerkleidung, Todesanzeige, Ausrichtung einer Trauerfeier oder Verlängerung des Grabrechtes. Diese Kosten werden grundsätzlich nicht vom Sozialamt getragen.
  • ein vorhandenes Erbe zur Deckung der Kosten genutzt werden kann.
  • Sie, trotz Ihrer Bestattungspflicht, ausreichendes Einkommen und Vermögen besitzen, um die Bestattungskosten selbst zu tragen.

Beachten Sie bitte, dass diese Ausschlussgründe einzeln oder in Kombination (also UND/ODER) zum Tragen kommen können. Es gilt stet die individuelle Prüfung je Einzelfall.

Die wichtigsten Themen rund um Bestattungskostenhilfe

Illustration des Wegweisers. Sie sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Ihre rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund

Leistung online beantragen

Hier können Sie die Bestattungskostenhilfe direkt online beantragen.