Die Höhe der Bestattungskostenhilfe ist je nach Sterbeort unterschiedlich. Das Sozialamt kommt aber immer nur für die Kosten auf, die unmittelbar der Bestattung dienen und die für eine einfache, aber würdige und ortsübliche Beerdigung nötig sind. Üblicherweise werden zum Beispiel diese Kosten übernommen:
- Leichenschau
- Einfacher Sarg mit Einlage
- Einfacher Blumenschmuck
- Vorbereitung des Verstorbenen
- Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier, Orgelspiel, Trauerredner oder Geistlicher
- Bei Feuerbestattung: Einäscherung und einfache Urne
- Überführung zum Friedhof
- Öffnen und Schließen des Grabes
- Erstbepflanzung des Grabs
- Öffentliche Gebühren
Wichtig: Es kann von Fall zu Fall ortsabhängige Unterschiede geben. Zum Beispiel ist es vom dem Bestattungsort abhängig, ob die Kosten für einen einfachen Grabstein, bzw. eine einfache Grabplatte vom Sozialamt übernommen werden können. Unter Umständen gilt auch ein Holzkreuz mit dem Namen als ausreichend.
Kosten, die wegen des Todesfalls entstehen und nicht durch die Bestattung selbst, werden grundsätzlich nicht vom Sozialamt getragen. Dazu zählen Kosten für:
- Anreise
- Trauerkleidung
- Todesanzeige
- Ausrichtung einer (anschließenden) Trauerfeier
- Verlängerung des Grabrechtes