Wegweiserin Gesundheit & Pflege
Der Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen. Diese Hilfen nennt man Nachteilsausgleiche. Das sind je nach Art und Schwere der Behinderung zum Beispiel die kostenfreie Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder die Befreiung von der KFZ-Steuer.

Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Behinderungen können Schutzrechte und Leistungen in Anspruch nehmen. Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, können Menschen mit Behinderung einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Der Schwerbehindertenausweis belegt die amtliche Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung. Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung ist die Kreisverwaltung oder in einer kreisfreien Stadt die Stadtverwaltung. Im Ausweis eingetragen sind der GdB und - wenn zutreffend - auf der Rückseite auch weitere Merkzeichen für festgestellte gesundheitliche Merkmale.

Wann gilt der Ausweis als Fahrausweis?

Wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr vorliegen (Merkzeichen G, Gl, H, aG oder Bl), wird der Ausweis zusätzlich halbseitig mit einem orangen Aufdruck versehen und gilt so in Verbindung mit der Wertmarke als Fahrausweis.

Sie können einen Schwerbehindertenausweis erhalten, wenn

  • Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder höher haben und somit als Mensch mit Schwerbehinderung gelten. Den GdB stellt die Kreisverwaltung oder in einer kreisfreien Stadt die Stadtverwaltung fest.
  • Sie in Deutschland wohnen oder arbeiten.

Neben dem GdB sind oftmals weitere gesundheitliche Merkmale (so genannte Merkzeichen) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, werden im Ausweis die entsprechenden Merkzeichen eingetragen. Beispiele für Merkzeichen sind Bl für blinde oder G für gehbehinderte Personen.

Sie haben Anspruch auf eine kostenlose oder vergünstigte Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr, wenn Sie

  • Einen GdB von mindestens 50 haben und daher einen Schwerbehindertenausweis erhalten haben

sowie

  • mindestens eines der Merkzeichen H, TBl oder Bl in Ihrem Ausweis stehen haben
  • und Grundsicherung oder Bürgergeld beziehen, wenn in Ihrem Ausweis das Merkzeichen G, aG oder Gl steht.

Sie haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, wenn Sie

  • Eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 haben.
  • Als Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung den Antrag stellen möchten, aber nicht vom behinderten Menschen dazu bevollmächtigt wurden oder vom Betreuungsgericht als rechtliche Betreuung bestellt wurden.
  • Als schwerbehinderter Mensch, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Gültigkeit des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsgestattung oder der Arbeitserlaubnis haben, die kürzer ist als die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises.

Die wichtigsten Themen rund um den Schwerbehindertenausweis

Häufig gestellte Fragen zum Schwerbehindertenausweis

Illustration des Wegweisers. Sie sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Ihre rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund

Leistung online beantragen

Hier können Sie den Schwerbehindertenausweis direkt online beantragen.