Die monatliche Blindenhilfe ist gesetzlich festgelegt. Es gibt unterschiedliche Beträge für:
- volljährige blinde Menschen
- minderjährige blinde Menschen
- blinde Menschen in stationären Einrichtungen
Die Höhe der Blindenhilfe ist dabei an die Entwicklung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Wird der Rentenwert erhöht, erhöht sich also auch die Blindenhilfe entsprechend.
Wichtig: Wenn Sie Blindenhilfe beanspruchen und die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen der Differenzbetrag zum Blindengeld ausgezahlt, das Ihnen in Ihrem Bundesland zusteht.
Beispiel: Frau Meier bekommt in Ihrem Bundesland 410 Euro Blindengeld im Monat und hat auch Anspruch auf Blindenhilfe. Der Blindenhilfesatz, der Frau Meier grundsätzlich zusteht, beträgt 806,40 Euro. Das Blindengeld erfüllt aber den gleichen Zweck wie die Blindenhilfe. Der Anspruch auf Blindenhilfe verringert sich daher um die Höhe des Blindengeldes. Frau Meier kann also zusätzlich zu dem Landesblindengeld eine Blindenhilfe von 806,40 Euro - 410 Euro = 396,40 Euro bekommen.