Illustration der Wegweiserin
Unabhängig davon, ob Sie Sozialleistungen erhalten, kann Pflegewohngeld eine separate Unterstützung sein. Falls Sie bereits einen Antrag auf Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege gestellt haben, haben Sie die Möglichkeit, für Pflegewohngeld einen verkürzten Antrag zu nutzen. Dies erleichtert den Prozess und spart Zeit. Auch wenn Sie keine dieser Leistungen erhalten, können Sie einen Antrag auf Pflegewohngeld stellen.

Das Wichtigste in Kürze

Das Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen wurde eingeführt, um Menschen zu unterstützen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben. Die Unterstützung ermöglicht es diesen Menschen, die Kosten ihrer Heimunterbringung abzudecken und so einen gewissen Lebensstandard beizubehalten.

 

Oftmals reichen das Einkommen oder Vermögen von Bewohnern, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, nicht aus, um alle Kosten zu decken. In diesen Fällen kann in Nordrhein-Westfalen das Pflegewohngeld als finanzielle Unterstützungsleistung eingesetzt werden. Es dient dazu, die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen Person bis zu einer bestimmten Höhe zu verringern. Das Pflegewohngeld ist ein Mittel, das dabei hilft, die mit einer Pflegeeinrichtungen verbundenen Kosten zu bewältigen.

 

Entscheidend ist, dass Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind und die Pflegeeinrichtung zu den geförderten Einrichtungen in NRW gehört. 

 

Auch wenn Sie bisher keine Sozialleistungen erhalten haben, kann dennoch ein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehen. Das zuständige Sozialamt der Kommune, in der Sie zuletzt Ihren Lebensmittelpunkt hatten, übernimmt dabei die Prüfung Ihres Antrags. Dies beinhaltet sowohl die Beurteilung Ihres Anspruchs auf Pflegewohngeld als auch die Überprüfung auf mögliche vorrangige Leistungen.

Nicht nur die pflegebedürftige Person selbst darf den Antrag stellen, ebenso können Bevollmächtigte, gerichtlich bestellte Betreuer oder Vertreter der Pflegeeinrichtung dies übernehmen. Dies erleichtert den Prozess und ermöglicht es, die notwendige Unterstützung rechtzeitig zu erhalten.


Wer hat Anspruch auf Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen? 

Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn Sie:

  • Mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind
  • Nicht genug Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung abzudecken
  • In einer vom Staat geförderten Pflegeeinrichtung untergebracht sind
  • in Nordrhein-Westfalen leben oder Verwandte ersten oder zweiten Grades im Kreis oder angrenzenden Kreis der Pflegeeinrichtung haben.

Leistungen des Pflegewohngelds in Nordrhein-Westfalen können pflegebedürftige Personen unabhängig vom Alter erhalten, solange sie die oben genannten Kriterien erfüllen.

Sie haben keinen Anspruch auf Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen, wenn:

  • Sie in einer Pflegeeinrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen leben
  • Sie ambulante Pflege in Ihrer eigenen häuslichen Umgebung erhalten
  • Sie nicht mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind
  • Ihr Einkommen und Vermögen ausreichend sind, um die Kosten zu decken.
  • Die Pflegeeinrichtung, in der Sie leben, nicht zu den geförderten Einrichtungen gehört.
  • Wenn die Kosten für die Pflege bereits vollständig von anderen Stellen wie Unfallversicherungen oder privaten Krankenversicherungen abgedeckt werden

Die wichtigsten Themen rund um Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen

Illustration des Wegweisers. Sie sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Ihre rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund

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