Die Auszahlung des Pflegewohngeldes erfolgt direkt an die Pflegeeinrichtung und wird in der Regel monatlich überwiesen.
Die Berechnung des Pflegewohngeldes in Nordrhein-Westfalen basiert auf verschiedenen Faktoren, insbesondere auf dem Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person sowie auf den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung und weitere Leistungen wie zum Beispiel die Leistung Hilfe zur Pflege.
Wenn die Kosten für die Pflegeeinrichtung höher sind als Ihr Einkommen und Vermögen, dann kann ein Teil der Kosten für die Pflegeeinrichtung mit Pflegewohngeld bezahlt werden.
Wichtig:
Unter bestimmten Umständen kann Pflegewohngeld bis zu 3 Monaten rückwirkend gezahlt werden. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt waren, kann das Pflegewohngeld bis zu 3 Monate vor dem Datum der Antragsstellung ausgezahlt werden.
Vereinfachtes Rechenbeispiel:
Angenommen, eine Person lebt in einer Pflegeeinrichtung mit monatlichen Kosten von 2000 Euro. Diese Person erhält 1100 Euro Rente monatlich und insgesamt 770 Euro von der Pflegeversicherung.
Die Berechnung wäre dann wie folgt:
Gesamtkosten der Pflegeeinrichtung: 2000 Euro
Abzüglich Pflegeversicherungsleistung: -770 Euro
Verbleibende Kosten für die pflegebedürftige Person: 1230 Euro
Da die Rente (1100 Euro) kleiner ist als die verbleibenden Kosten (1230 Euro), besteht die Möglichkeit, Pflegewohngeld zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Beispiel vereinfacht ist. In der Realität werden zusätzliche Faktoren, wie Freibeträge, in die Berechnung miteinbezogen.