Wenn Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen, prüft das Sozialamt anhand Ihres Pflegebedarfs, Vermögens und Einkommens die Höhe der Unterstützung. Hierfür gibt es gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen. Bei der Einkommensgrenze handelt es sich um den individuellen Betrag, der Ihnen und gegebenenfalls Ihren im selben Haushalt lebenden Angehörigen monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Auch das Einkommen der Verwandten 1. Grades (zum Beispiel Kinder) wird berücksichtigt, wenn diese über ein hohes Einkommen verfügen.
Einkommensgrenze bei ambulanter Pflege
Um die individuelle Einkommensgrenze bei ambulanter Pflege zu ermitteln, werden die folgenden Punkte berücksichtigt:
- Grundbetrag (aktuell 1.126 Euro/Stand: Januar 2024)
- Gegebenenfalls ein Familienzuschlag (aktuell 395 Euro/Stand Januar 2024) pro im Haushalt lebender Angehörige
- Kosten für Miete (ohne Strom), Heizung und Warmwasser
- Gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei freiwillig und privat Versicherten
- Gegebenenfalls eigenes oder gemeinsames Vermögen
Wenn das eigene Einkommen beziehungsweise das gemeinsame Haushaltseinkommen unter der Einkommensgrenze liegt, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege in voller Höhe. Wenn das Einkommen höher als die Einkommensgrenze ist, werden die Kosten nur zum Teil übernommen.
Wichtig: Ein sogenanntes Schonvermögen wird für die Berechnung nicht herangezogen. Dazu gehören beispielsweise auch ein von Ihnen bewohntes angemessenes Wohneigentum, das auch nach Ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll, ein angemessenes KFZ, jeweils 10.000 Euro Barbetrag für Sie und Ihre/n Ehe- oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sowie eine angemessene Vorsorge für die eigene Bestattung und Grabpflege.
Einkommensgrenze bei stationärer Pflege
Sollten Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner beide in einer Pflegeeinrichtung leben, wird das gesamte Einkommen und Vermögen für die Heimkosten verwendet. Für Sie selbst bleibt ein monatliches Taschengeld, eine monatliche Bekleidungspauschale und das Schonvermögen. Dies gilt auch für Alleinstehende.
Wenn bei einer Lebensgemeinschaft nur eine Partnerin oder ein Partner in einem Pflegeheim lebt, muss sich die zuhause lebende Person an den Kosten für das Heim beteiligen. Dabei muss ihr so viel Geld bleiben, dass der Lebensunterhalt weiterhin davon bestritten werden kann. Wie hoch dieser Betrag ist, wird vom Sozialamt im Einzelfall festgestellt.