Wegweiserin Gesundheit & Pflege
Auch mit Pflegegrad 1 bietet Ihnen die Hilfe zur Pflege Unterstützung: Sie können Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes haben. Darüber hinaus wird ihnen noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich gezahlt.

Das Wichtigste in Kürze

Wer gesundheitlich in seiner Selbständigkeit und seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und daher die Hilfe durch andere benötigt, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt kann Sie mit dieser Leistung dabei unterstützen, die Kosten für Ihre Pflege zu tragen. Die Hilfe zur Pflege ist eine staatliche Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie für nicht pflegeversicherte Personen. 

Voraussetzung, um diese Sozialleistung zu erhalten ist, dass Sie keine oder nicht genügend Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten und auch Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten selbst zu tragen. 

Hinweis:

Hilfe zur Pflege wird nur gezahlt, wenn keine Ansprüche auf Leistungen anderer Sozialversicherungsträger bestehen, beispielsweise der Kranken- oder Unfallkasse.  

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege prüft Ihr zuständiges Sozialamt. 


Wer hat Anspruch?

Sie haben Anspruch auf diese Leistung, wenn eine oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen

  • Ihr Pflegebedarf ist besonders hoch und es entstehen bei der Pflege Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung bezahlt werden.
  • Sie benötigen nur für einen kurzen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 6 Monaten Pflege. In diesem Fall wird von der Pflegekasse kein Pflegegrad erteilt und es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Sie haben eine Pflegeversicherung, aber noch keinen Anspruch auf Leistungen. Dies gilt für Menschen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung weniger als 2 Jahre versichert sind.
  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner (oder für Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner) sowie andere unterhaltspflichtige Personen (zum Beispiel Kinder) sind nicht in der Lage, die Kosten für die Pflege selbst zu bezahlen.

Sie haben keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn

  • Ihr Vermögen oder Einkommen zu hoch ist.
  • Sie einen Anspruch auf Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, wie z.B. der Kranken- oder Unfallkasse haben.

Hinweis:

Die Hilfe zur Pflege wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind, welches Einkommen oder Vermögen für die Berechnung eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege herangezogen werden darf. 


Die wichtigsten Themen rund um Hilfe zur Pflege

Häufig gestellte Fragen

Illustration des Wegweisers. Sie sitzt auf dem Rand eines großen Monitors. Ihre rechte Hand ruht auf einem Dokument, das den Antrag darstellt. Darüber schwebt ein weißer Haken auf rotem Grund

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